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2026-10-31T19:47:51+00:00

Kündigung der Krankenkasse

Kündigung der Krankenkasse (c) Fotolia.com / bluedesign

Um die Krankenkasse zu wechseln, ist keine Kündigung mehr notwendig. Es genügt, einfach einen Antrag auf Mitgliedschaft (Wahlerklärung) bei einer anderen Kasse zu stellen. Die neue Krankenkasse prüft Ihren Antrag und beendet auch Ihre Mitgliedschaft in der alten Kasse. Nach wie vor sind aber für den Krankenkassenwechsel bestimmte Fristen zu beachten.

Inhaltsverzeichnis

1 Kündigungsfrist

2

Wechsel sofort ohne Kündigungsfrist

3 Bindungsfrist

4 Sonderkündigungsrecht

5 Kündigung bei Abmeldung oder Wechsel in die PKV

6 Krankenkasse online kündigen

7 Fragen zur Kündigung der Krankenkasse

Kündigungsfrist

Auch wenn sie nicht mehr selbst kündigen, gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten , gerechnet ab dem Letzten des Monats, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben. Die neue Krankenkasse, für die Sie sich entschieden haben, prüft die Frist und leitet den Wechsel zum Stichtag - nach Ablauf der Kündigungsfrist - ein.

Beispiel Frau Richter möchte die Krankenkasse nach 4 Jahren Mitgliedschaft wechseln und stellt am 17. März einen Antrag auf Mitgliedschaft in einer AOK. Die AOK leitet die Kündigung bei der alten Krankenkasse per elektronischem Meldeverfahren in die Wege. Die Kündigungsfrist beginnt am 1. April endet am 31. Mai. Die AOK-Mitgliedschaft von Frau Richter beginnt am 1. Juni.

Wechsel sofort ohne Kündigungsfrist

In bestimmten Situationen endet Ihre Mitgliedschaft in einer Krankenkasse von selbst oder wird unterbrochen. In diesen Fällen haben Sie ein sofortiges Wahlrecht für eine (neue) Krankenkasse und müssen keine Kündigungsfrist beachten. Das ist u.a. der Fall,

wenn Sie den Arbeitgeber wechseln (Unterbechung des Arbeitsvertrags/neuer Job/Neuer Arbeitsvertrag)

wenn Ihr Bruttogehalt über oder unter die Versicherungspflichtgrenze (JAEG) fällt (Statuswechsel(https://www.krankenkasseninfo.de/ratgeber/61008/statuswechsel-wann-kann-ich-ohne-fristen-eine-neue-krankenkasse-waehlen.html) freiwillig/pflichtversichert)

wenn Sie arbeitslos werden oder nach Arbeitslosigkeit zurück in den Job kommen (Statuswechsel Arbeitslosigkeit)

wenn Sie in den Rentenbezug eintreten (Statuswechsel Arbeitsnehmer/Rentenbezug)

wenn Sie ein Studium oder eine Ausbildung beginnen (Statuswechsel Student oder Azubi)

wenn Sie sich selbstständig machen oder eine Selbstständigkeit beenden (Statuswechsel Selbstständigkeit)

Wir begleiten Sie bei der Wahl einer neuen Krankenkasse mit unserem bewährten Service, bis Sie und Ihre Familie bei Ihrer Wunsch-Krankenkasse versichert sind. Schauen Sie einfach, welches die günstigste Krankenkasse(https://www.krankenkasseninfo.de/krankenkassen/) für Sie ist.

Bindungsfrist

Werden Sie Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse, sind Sie zunächst für die Dauer von 12 Monaten an diese Mitgliedschaft gebunden. Ein Wechsel in eine andere Krankenkasse ist regulär erst nach Ablauf dieser Bindungsfrist möglich.

Beispiel: Frau Huber ist seit dem 1. Januar bei der AOK versichert und möchte zum 1. Oktober Mitglied in einer BKK werden. Weil die Bindungsfrist erst zum Jahresende abläuft, kann der Wechsel frühestens zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres erfolgen.

Bindungsfrist bei Wahltarif

Wenn Sie schon länger Mitglied in einer Krankenkasse sind, aber sich neu für einenWahltarif(https://www.krankenkasseninfo.de/leistungen/wahltarife/) entscheiden, binden Sie sich je nach Wahltarif-Typ für 1 oder 3 Jahre an die Kasse.

Ausnahme: Die Bindungsfrist durch Wahltarif wird unwirksam, wenn Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag(https://www.krankenkasseninfo.de/krankenkassen/zusatzbeitrag/) erhöht. Das gilt für die alle Wahltariftypen außer dem Typ Krankengeld.

Beispiel 1 : Herr Michels ist seit 2014 bei einer BKK versichert und entschied sich im November 2021 für einen Selbstbehalt-Wahltarif seiner Krankenkasse. Dadurch ist er für ein Jahr an die BKK gebunden und kann frühestens zum 1. Dezember 2022 wechseln.

Beispiel 2 : Frau Kuhn ist als Selbstständige(https://www.krankenkasseninfo.de/personengruppen/selbststaendige/) seit 1. Juli 2019 bei einer IKK versichert und entschied sich von Beginn an für einen Krankengeld-Wahltarif dieser IKK. Dadurch ist sie für drei Jahre an ihre Krankenkasse gebunden und kann frühestens zum 1. Juli 2022 wechseln.

Sonderkündigungsrecht

Die 12-monatige Bindungsfrist entfällt, wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag(https://www.krankenkasseninfo.de/krankenkassen/zusatzbeitrag/) erhöht oder zum ersten Mal einen Zusatzbeitrag einführt. In diesem Fall gilt ein Sonderkündigungsrecht. Die Bindungsfrist muss dann für den Krankenkassenwechsel nicht beachtet werden. Die Kündigungsfrist gilt weiter.

Beispiel: Herr Klausen ist seit 6 Monaten in einer BKK versichert. Diese kündigt am 12.März eine Erhöhung ihres Zusatzbeitrages mit Wirksamkeit ab 1. April an. Weil ein Sonderkündigungsrecht besteht, kann Herr Mustermann ohne Beachtung der Bindungsfrist ab dem 1. Juni Mitglied in einer anderen Krankenkasse werden. Den höheren Zusatzbeitrag muss er für die Dauer von zwei Monaten dennoch entrichten.