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Regeln gegen Greenwashing (EmpCo)
EmpCo-Richtlinie: Neue Regeln gegen Greenwashing ab 27. September 2026
Was Unternehmen der Holzindustrie jetzt wissen müssen
Mit der EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EmpCo-Richtlinie) werden die rechtlichen Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen deutlich verschärft. Ziel ist es, irreführende Umweltwerbung ("Greenwashing") zu verhindern und Verbraucherinnen und Verbrauchern verlässliche Informationen für nachhaltige Kaufentscheidungen zu bieten.
Für Unternehmen bedeutet das: Aussagen wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“ oder „CO₂-neutral“ bleiben grundsätzlich möglich, müssen künftig jedoch deutlich präziser formuliert und nachvollziehbar belegt werden können.
Der Fachverband bietet eine Checkliste(https://www.holzindustrie.at/media/m4nlraau/uwg-checkliste_17092026_v1.pdf) an, anhand der Sie die relevanten Kommunikationsmittel Ihres Unternehmens erfassen, Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen identifizieren, Nachweise dokumentieren und einen internen Freigabeprozess etablieren können.
Umsetzung in Österreich
Die EmpCo-Richtlinie wird in Österreich insbesondere durch die Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie durch Änderungen im Verbraucherrecht umgesetzt. Die neuen Regelungen stärken den Schutz vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen und erweitern zugleich bestimmte Informationspflichten gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Geltungsbeginn
Die neuen UWG-Bestimmungen treten in Österreich mit 27. September 2026 in Kraft.
Österreichische Ausnahme für Altbestände
Österreich sieht eine Übergangsregelung vor: Zivilrechtliche Ansprüche wegen Verstößen gegen die neuen Umweltwerberegeln können grundsätzlich erst für Waren geltend gemacht werden, die nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden . Die Regelung gilt drei Jahre ab Inkrafttreten und nur in Österreich, nicht in anderen EU-Mitgliedstaaten. Sie gilt zudem nur für Waren und nicht z.B. für Werbematerialien.
Die wesentlichen Neuerungen im Überblick
1. Allgemeine Umweltaussagen werden stark eingeschränkt
Pauschale Aussagen wie:
„nachhaltig“
„umweltfreundlich“
„umweltschonend“
„ökologisch“
„grün“
„klimafreundlich“
dürfen künftig nur mehr verwendet werden, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann oder die Aussage im selben Medium ausreichend konkretisiert wird. Die Angaben müssen zudem sachlich richtig und belegbar sein.
Zulässig bleiben hingegen konkrete Aussagen wie etwa:
„Das Verpackungsmaterial besteht zu 70 % aus Recyclingkarton.“
„Besteht zu 72 % aus Recyclingholz.“
sofern diese sachlich richtig und belegbar sind.
2. Strengere Regeln für Nachhaltigkeitssiegel
Nachhaltigkeitssiegel dürfen künftig nur verwendet werden, wenn sie:
auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder
von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.
Das zugrunde liegende Zertifizierungssystem muss unter anderem transparente Kriterien, unabhängige Kontrollen und einen diskriminierungsfreien Zugang für Unternehmen vorsehen.
3. Verbot bestimmter Klimaneutralitätsaussagen
Unzulässig werden Aussagen, wonach ein Produkt hinsichtlich seiner Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt habe, wenn diese Behauptung ausschließlich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beruht.
Beispiele für besonders kritische Aussagen sind:
„klimaneutral“
„CO₂-neutral“
„CO₂-positiv“
„mit Klimaausgleich“
wenn die behauptete Wirkung lediglich durch Offsetting außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts erreicht werden soll.
4. Keine Umweltaussagen für das Gesamtprodukt bei nur teilweiser Berechtigung
Unternehmen dürfen nicht einen umfassenden Umweltvorteil für ein gesamtes Produkt oder Unternehmen behaupten, wenn sich der Vorteil tatsächlich nur auf einen einzelnen Aspekt bezieht.
Beispiel: Ein Produkt darf nicht allgemein als „aus Recyclingmaterial hergestellt“ beworben werden, wenn tatsächlich nur die Verpackung Recyclingmaterial enthält.
5. Anforderungen an Zukunftsversprechen
Aussagen über zukünftige Umweltleistungen, beispielsweise „Bis 2030 klimaneutral“, sind nur zulässig, wenn sie auf:
klaren, objektiven und überprüfbaren Verpflichtungen,
einem konkreten und realistischen Umsetzungsplan,
messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie
einer regelmäßigen Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen
beruhen.
6. Verbot irreführender Hervorhebung irrelevanter Vorteile
Unternehmen dürfen Eigenschaften nicht als besonderen Umwelt- oder Verbrauchervorteil herausstellen, wenn diese ohnehin gesetzlich vorgeschrieben oder für vergleichbare Produkte selbstverständlich sind.