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Auflagen zur Grünlanderhaltung bei drei ÖPUL-Maßnahmen beachten(https://www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/aktuelles/2026/auflagen-zur-gruenlanderhaltung-bei-drei-oepul-massnahmen-beachten)
14.10.2026
Auflagen zur Grünlanderhaltung bei drei ÖPUL-Maßnahmen beachten
Ein Grünlandumbruch ist während des Vertragszeitraums begrenzt
Bei Teilnahme an den ÖPUL-Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“, „Biologische Wirtschaftsweise“ und „Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland“ ist auf die Grünlanderhaltungspflicht zu achten.
Darüber hinaus sind von jedem ÖPUL-Betrieb auch die Bestimmungen zur Dauergrünlanderhaltung und zu den Umbruchsverboten, die im Rahmen der Konditionalität einzuhalten sind, zu beachten. Diese Bestimmungen sind im Merkblatt „Konditionalität“ unter www.ama.at/fachliche-informationen/konditionalitaet/formulare-merkblaetter(https://www.ama.at/fachliche-informationen/konditionalitaet/formulare-merkblaetter) erläutert.
ÖPUL-Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" (UBB) und "Biologische Wirtschaftsweise" (BIO)
Im Vertragszeitraum darf maximal 1,00 Hektar der Grünlandfläche in Acker, Dauerkulturen oder in Kulturen des geschützten Anbaus am Betrieb umgewandelt werden. Die Grünlandumbruchstoleranz von 1,00 ha gilt für alle Betriebe, unabhängig vom Grünlandanteil des Betriebes. Sie gilt nicht jährlich, sondern für den gesamten ÖPUL-Vertragszeitraum. Das heißt, bis zum 31. Dezember 2028 darf nicht mehr als die 1,00 ha Grünlandumbruchstoleranz ausgeschöpft werden.
Ausgangsbasis für die Berechnung der Toleranz ist die Grünlandfläche im ersten Jahr der Teilnahme an der Maßnahme plus das im Jahr davor umgebrochene Flächenausmaß. Das bedeutet, Grünland, welches sich am Betrieb im ersten Vertragsjahr gegenüber dem vorhergehenden Mehrfachantrag durch Umwandlung in andere Nutzungsformen (z. B. Acker) verringert hat, belastet bereits die Toleranz.
Grünlandflächentäusche innerhalb des Betriebs und der Verbrauch der Toleranz werden edv-technisch überprüft. Dabei wird das Grünlandausmaß des vorhergehenden Mehrfachantrages mit dem Grünlandausmaß des aktuellen Antrages lagegenau abgeglichen. Es besteht jedoch keine lagegenaue Erhaltungspflicht.
Grünlandumbrüche können ausgeglichen werden
Grünlandneuanlagen, also Umwandlungen von Acker, Dauerkulturen oder Kulturen des geschützten Anbaus in Grünland, können getätigte Grünlandumbrüche ausgleichen. Eine Verlegung des Grünlands am Betrieb ist somit möglich. Es gibt keine Verpflichtung, die Durchführung eines Grünlandumbruchs oder Flächentausches an die AMA zu melden. Falls dies dennoch seitens des Betriebes erwünscht ist, um z. B. den Umbruch im Herbst durch den Vorbewirtschafter zu dokumentieren, ist die Meldung über www.eama.at(http://www.eama.at) im Register Eingaben → Andere Eingaben → Meldung Grünlandumbruch vorzunehmen. Die Beantragung im Mehrfachantrag hat immer nach der tatsächlich vorliegenden Nutzung in der Natur zu erfolgen.
Wenn Grünland neu dazukommt, welches im Jahr zuvor in keinem Mehrfachantrag beantragt war, zählt dies nicht als Grünlandneuanlage.