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Stellungnahme

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13.10.2026

Stellungnahme

Stellungnahme zum Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/943

Präambel

Der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e. V. (VIK) ist die branchenübergreifende Interessenvertretung der energieintensiven Industrie in Deutschland. Der VIK begrüßt das Ziel der Europäischen Kommission, die Stromkosten in Europa zu senken, die Elektrifizierung der industriellen Prozesse zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie durch eine zukunftsfähige Ausgestaltung der Netzentgelte zu stärken. Positiv hervorzuheben ist insbesondere die ausdrückliche Anerkennung, dass für industrielle Netznutzer ein Sondernetzentgelt zwingend notwendig ist. Bei der Umsetzung der erklärten Elektrifizierungsziele im „Electrification Action Plan“ (EAP) und in der dazugehörigen Änderungsverordnung zur Elektrizitätsbinnenmarktverordnung sind jedoch Vorgaben vorgesehen, die in der operativen Praxis in Deutschland (noch) nicht umsetzbar sind. Wir bitten Sie, die folgenden Punkte daher dringend bei den Beratungen zur Änderungsverordnung zu berücksichtigen.

Zusammenfassung

Stromkosten senken statt Gaspreise erhöhen.

Entlastungen im Strompreis dauerhaft absichern.

Keine Konditionalitäten für die Gewährung von Industrienetzentgelten

Einführung dynamischer Netzentgelte nicht ohne belastbare Quantifizierung von Nutzen und Kosten

Kompetenzen für Netzentgeltsystematik auf nationaler Ebene belassen

CO2-Preis als wesentlichen Stromkostentreiber berücksichtigen.

Zu Art. 18c: Elektrifizierung fördern statt Gaseinsatz verteuern

Der VIK unterstützt das Ziel der Europäischen Kommission, die Elektrifizierung industrieller Prozesse zu fördern. Der VIK teilt die Beobachtung, dass Stromnutzung im Vergleich zur Gasnutzung häufig teurer ist. Der Art. 18c der vorgeschlagenen Änderungsverordnung sieht vor, dass Strom steuerlich nicht höher belastet werden darf als Erdgas. Der VIK warnt davor, dieses Ergebnis durch eine Erhöhung der Gasbesteuerung zu erreichen.

Die Elektrifizierung industrieller Prozesse wird nur dann erfolgreich sein, wenn Strom tatsächlich wettbewerbsfähig und bezahlbar wird. Dies sollte vorrangig durch die Senkung der Stromkosten und nicht durch eine künstliche Verteuerung anderer Energieträger erfolgen. Gerade in energieintensiven Industrien bestehen vielfach weiterhin technische und wirtschaftliche Grenzen einer vollständigen Elektrifizierung. Zudem besteht in Deutschland derzeit eine starke Knappheit an freien Netzanschlusskapazitäten in industriellen Ballungszentren, sodass eine Elektrifizierung, unabhängig von der wirtschaftlichen Bewertung einzelner Transformationsvorhaben, operativ mit einer häufig notwendigen Netzanschlusserweiterung erst in 8 bis 10 Jahren netztechnisch möglich ist.

Schwerpunkt der Regulierung sollte auf der Senkung von Stromsteuern, Netzentgelten und sonstigen Strompreisbestandteilen liegen. Maßnahmen zur Verbesserung des Strom-Gas-Preisverhältnisses dürfen nicht über zusätzliche Belastungen bei der Nutzung von Erdgas erfolgen. Eine Erhöhung des Gaspreises ohne eine signifikante Senkung der Stromkosten führt nicht zur Elektrifizierung, sondern zur Deindustrialisierung.

Zu Art. 18 Abs. 3 & 4: Zwei Ansätze zur Entlastung der Industrie

Artikel 18 regelt Vorgaben für Stromnetzentgelte. Dabei soll Absatz 3 eine Entlastung bei den Netzentgelten für bestimmte Nutzergruppen ermöglichen – hier wird beispielhaft energieintensive Industrie genannt -, wenn eine entsprechende Gegenleistung durch systemdienliches Lastverhalten erbracht wird. Absatz 4 ermöglicht daneben Beihilfen zur Senkung der Netzentgelte sowohl für alle Netznutzer als auch für spezifische Nutzergruppen. Auch bei letzterem wird explizit die Industrie genannt. Der VIK unterstützt diese Unterteilung und ergänzt folgende Überlegungen zu den jeweiligen Absätzen.

Entlastung durch Gegenleistung für das Stromsystem (Art. 18 Abs. 3)

Der VIK lehnt den Vorschlag in der Änderungsverordnung ab, dass die Regulierungsbehörden im Einzelfall nachweisen müssen, dass das Verbrauchsprofil einer Nutzergruppe einen verhältnismäßigen Einfluss auf die Gesamtkosten des Netzes hat. Der Artikel 18 Abs. 3 darf nicht so ausgelegt werden, dass für jedes Unternehmen oder jede Tarifregelung ein aufwendiger Einzelnachweis erforderlich wird.

Stattdessen sollte auf allgemeiner Ebene, d.h. im Rahmen der Netzentgeltsystematik, grundlegende standardisierte Kriterien für Netzentgeltreduktionen verankert werden. Durch Nachweisführungen auf individueller Ebene würden v.a. Bürokratiekosten und Rechtsunsicherheit entstehen. Auch der europäische Dachverband des VIK (IFIEC) weist auf die Notwendigkeit standardisierter Nachweisverfahren hin und warnt vor überhöhten Beweisanforderungen für industrielle Sonderregelungen.

Bei der Festlegung der allgemeinen Kriterien sollten neben dem Wert einer flexiblen Lastanpassung auch der Nutzen stetiger Lastprofile für das Netz berücksichtigt werden.

Ferner sollte klargestellt werden, dass die in Artikel 18 Abs. 3 genannten Nutzergruppen lediglich beispielhaften Charakter besitzen. Eine abschließende Aufzählung würde die notwendige Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Anwendung individueller Netzentgelte unnötig einschränken. Insbesondere darf keine faktische Gleichsetzung mit bestehenden branchenbasierten Listen erfolgen. Der VIK fordert zudem eine ausdrückliche Berücksichtigung industrieller Verbundstrukturen wie Industrieparks, Chemiestandorte und andere integrierte Produktionsstandorte. Gerade dort entstehen durch koordinierte Lastführung, gemeinsame Infrastruktur und hohe Grundlastnutzung besondere netzdienliche Effekte, die bei der Ausgestaltung differenzierter Netzentgelte berücksichtigt werden sollten. Die im CISAF verankerte Begrifflichkeit „industrial parks“ (gemäß CISAF Rz. 131) sollte daher in die beispielhafte Aufzählung aufgenommen werden.

Wettbewerbsfähigkeitsorientierte Entlastungen dauerhaft ermöglichen (Art. 18 Abs. 4)

Der VIK begrüßt ausdrücklich, dass Art. 18 Abs. 4 nationale Handlungsspielräume zur Begrenzung der Netzentgeltbelastung eröffnet.

Art. 18 Abs. 4 Satz 1 ermöglicht allgemeine staatliche Zuschüsse zur Senkung der allgemeinen Netzkosten. Dies ist sehr zu begrüßen, die Beschränkung auf „temporäre“ Entlastungsmaßnahmen ist allerdings zu eng. Die transformationsbedingten Mehrkosten im Stromsystem sind kein vorübergehendes Phänomen. Deshalb sollten Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, dauerhafte und strukturelle Entlastungsmechanismen vorzusehen, sofern diese unions- und beihilferechtskonform ausgestaltet werden. Nur langfristig ausgestaltete Entlastungen sind ein Investitionssignal zur Transformation und Elektrifizierung i.d.R. verbunden mit hohen Anschaffungskosten mit langen Abschreibungszeiträumen.

Der letzte Absatz von Artikel 18 (4) enthält die Möglichkeit für eine gezielte Unterstützung von Netznutzergruppen. Energieintensive Industrieunternehmen stehen im internationalen Wettbewerb und leisten gleichzeitig einen erheblichen positiven Beitrag zur gesellschaftlichen Wohlfahrt. Bei der Ausgestaltung von Entlastungen bei den Netzentgelten sollten deshalb die gesamtwirtschaftlichen und systemischen Vorteile der Industrie berücksichtigt werden.