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Theater im politischen Raum
Theater ist immer politisch, denn Theater bezieht mit seinen Produktionen, Rahmenprogrammen und Publikationen Stellung zu aktuellen politischen und gesellschaftlichen Themen. Theater ist damit Teil des politischen Raums. Das gefällt nicht immer allen politischen Akteur:innen. Sie verlangen in diesen Fällen von den Theatern, die staatliche Neutralitätspflicht zu beachten.
Unser FAQ erläutert die rechtlichen Grundlagen und die Bedeutung der Kunstfreiheit und zeigt die Möglichkeiten und Grenzen für Theater im politischen Raum auf.
Öffentlich getragene Theater sind Teil des Staates und damit an Regeln und Werte gebunden, die sich der Staat durch seine Verfassung gegeben hat. Allerdings werden in politischen Auseinandersetzungen daraus gerne rechtlich unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen, um unerwünschte Stellungnahmen staatlicher Einrichtungen abzuwehren.
Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt ausgeführt, dass sich das Grundgesetz bewusst für eine streitbare bzw. wehrhafte Demokratie entschieden hat. Gemeint ist damit, dass sich der Staat und damit auch seine Einrichtungen gegenüber den Feinden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gerade nicht neutral verhalten muss. Dieses Konzept basiert auf den Erfahrungen des Niedergangs der Weimarer Republik und hat Eingang in das Grundgesetz z.B. durch die Möglichkeit des Verbots verfassungsfeindlicher Vereinigungen und Parteien gefunden. Auch die Verankerung demokratischer Werte in der Zivilbevölkerung und die Prävention vor extremistischen Einstellungen ist als zulässige Aufgabe politischer Bildung durch staatliche Einrichtungen anerkannt.
Um den Spielraum von Theatern bei politischen Stellungnahmen auszuloten, muss also das Verhältnis dieser beiden Prinzipien geklärt werden.
Fragen und Antworten
Wer muss wem gegenüber das Gebot zu staatlicher Neutralität beachten?
Ein weitreichendes Neutralitätsgebot gilt für Staatsorgane gegenüber politischen Parteien. Denn das Grundgesetz weist den Parteien in Art. 21 Abs. 1 die Aufgabe zu, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Eine Einflussnahme von Staatsorganen auf diesen Prozess verbietet sich, um die Chancengleichheit der Parteien zu wahren.
Dieses Neutralitätsgebot gilt nicht nur für Organe des Bundes und der Länder, sondern erstreckt sich auch auf Gemeinden und ihre in der Gemeindeordnung genannten Funktionsträger und damit grundsätzlich auch auf öffentlich getragene Theater.
Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Theater nicht einer Partei den Zutritt verweigern darf, wenn anderen Parteien dieser gewährt wird. Jedoch greifen die mit dem Neutralitätsgebot verbundenen Einschränkungen nicht, soweit Parteien in ihren Auffassungen oder durch ihr Handeln geltende rechtliche Grenzen überschreiten.
Welche Anforderungen gelten für Äußerungen im Amt jenseits des Neutralitätsgebots?
Unabhängig von der nur gegenüber Parteien geltenden Neutralitätspflicht müssen Staats- und Gemeindeorgane bei ihrer an sich zulässigen Öffentlichkeitsarbeit das Sachlichkeitsgebot als Ausprägung des Rechtsstaatsgebots beachten. Das Demokratieprinzip verlangt, dass die politische Willensbildung vom Volk zum Staatsorgan stattfindet und nicht umgekehrt. Eine diese Willensbildung lenkende oder steuernde Einflussnahme ist Staatsorganen dementsprechend untersagt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13.9.2017 (Az: 10 C 6.16) im sog. »Licht-Aus-Fall« dazu grundlegend Stellung bezogen: Danach darf ein Oberbürgermeister weder zur Teilnahme an einer »Licht aus«-Aktion gegen eine politische Demonstration in seiner Stadt aufrufen noch anordnen, dass aus diesem Grund die Lichter an den öffentlichen Gebäuden der Gemeinde ausgeschaltet werden. Darin liege eine Missbilligung der mit der Demonstration verfolgten politischen Ziele, die die Ebene des rationalen und sachlichen Diskurses verlasse.
Gelten diese Anforderungen in gleichem Umfang auch für öffentlich getragene Theater?
Öffentlich getragene Theater sind staatliche bzw. gemeindliche Einrichtungen. Aber es gibt einen relevanten Unterschied zwischen verfassungsrechtlichen Staatsorganen und anderen staatlichen Einrichtungen.
Staatsorgane lenken den Staat im Rahmen der ihnen im Grundgesetz zugewiesenen Kompetenzen und werden direkt oder indirekt vom Volk gewählt. Für sie gilt also zu Recht der aus dem Demokratieprinzip abzuleitende Grundsatz, dass die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt erfolgt. Für die in den Gemeindeordnungen der Länder geregelten Organe der Gemeinde gilt dieses Prinzip aufgrund der in Art. 28 GG festgeschriebenen kommunalen Selbstverwaltung in vergleichbarer Weise.
Andere staatliche Einrichtungen haben dagegen keine staatslenkende Funktion, sondern eine ihnen durch ihre Satzung, ihr Statut oder Reglement zugewiesene konkrete Aufgabe. Damit diese Einrichtungen ihren Satzungszweck wirksam wahrnehmen können, müssen sie regelmäßig mit einer eigenen Öffentlichkeitsarbeit medial präsent sein.
Welche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang das Prinzip der streitbaren Demokratie?
Soweit eine staatliche Institution, wie z.B. ein Theater, den Auftrag hat, sich an gesellschaftlichen Diskursen zu beteiligen, erfüllt sie das oben beschriebene Prinzip der streitbaren bzw. wehrhaften Demokratie mit Leben. So hat das Verwaltungsgericht Weimar in einem Beschluss vom 5.11.2024 (Az: 8 E 1652/24) ausgeführt, dass es zur Aufgabe einer öffentlich getragenen Gedenkstätte gehört, in aktuellen Diskussionen für die Opfer einzutreten und zur Gestaltung der Erinnerungsarbeit Stellung zu nehmen. Dabei darf die Gedenkstätte auch Äußerungen Dritter bewerten und einordnen. Selbst Äußerungen, die in einer politischen Auseinandersetzung getätigt werden, sind davon erfasst.
Können sich Theater auf dieses Prinzip berufen?
Theater haben als kulturelle Institutionen die Aufgabe, Darstellende Kunst aufzuführen und dabei einen Raum für gesellschaftliche Begegnung zu schaffen. Theater spiegeln Werte, Überzeugungen und Kämpfe einer Gesellschaft wider und ermöglichen es dem Publikum, durch die Darstellung anderer Lebenswelten die eigene alltägliche Realität zu hinterfragen. Dabei lässt sich diese Aufgabe nicht mit einer »neutralen Haltung« gegenüber den gezeigten Werten, Überzeugungen und Lebenswelten erfüllen, sondern erfordert notwendigerweise eine Haltung, die nicht nur im Rahmen der einzelnen künstlerischen Aufführung, sondern auch in der gesamten Öffentlichkeitsarbeit des Theaters zum Ausdruck kommen muss.
Öffentlichen Theatern ist diese Aufgabe vom jeweiligen Träger entweder explizit z.B. in einer Satzung oder zumindest implizit übertragen worden. Im Rahmen dieser Aufgabe vermitteln Theater im Sinne der streitbaren Demokratie demokratische Werte und leisten Präventionsarbeit gegenüber extremistischen Einstellungen.