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Hinweis zur Bankenabwicklung und Gläubigerbeteiligung (Bail-in)
Als Reaktion auf Erfahrungen in der Finanzkrise 2008 haben viele Staaten Regelungen erlassen, mit denen ausfallgefährdete Banken zukünftig ohne eine Beteiligung des Steuerzahlers geordnet abgewickelt werden können. Dies führt dazu, dass Anteilsinhaber und Gläubiger von Banken im Falle einer Abwicklung an deren Verlusten beteiligt werden können. Ziel ist es, die Abwicklung einer Bank ohne den Einsatz öffentlicher Mittel zu ermöglichen.
Die Europäische Union hat dazu folgende Rechtsakte verabschiedet:
die Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (Bank Recovery and Resolution Directive, „BRRD“ ) und
die Verordnung zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds ( „SRM-Verordnung“ ).
Die BRRD sieht unter anderem vor, dass jeder EU-Mitgliedstaat eine nationale Abwicklungsbehörde einrichtet, die bestimmte Rechte zur Abwicklung und Sanierung von Kreditinstituten hat. Diese Maßnahmen können sich nachteilig auf Anteilsinhaber und Gläubiger von Banken auswirken.
Die BRRD wurde in Österreich durch das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken ( „BaSAG“ ) umgesetzt. Das BaSAG ist mit 01.01.2015 in Kraft getreten.
Die genaue Ausgestaltung der Maßnahmen auf nationaler Ebene, die Abwicklungsbehörden treffen können, kann sich im Detail unterscheiden. Im Folgenden erläutern wir die möglichen Abwicklungs-maßnahmen am Beispiel Österreichs. Die Abwicklungsverfahren anderer, insbesondere auch nicht-europäischer Länder können auch abweichend und noch einschneidender ausgestaltet sein.
Fragen und Antworten zur Gläubigerbeteiligung
Wann kann ich betroffen sein?
Betroffen sein können Sie als Anteilsinhaber oder Gläubiger einer Bank, wenn Sie von der Bank ausgegebene Finanzinstrumente (z. B. Aktien, Anleihen oder Zertifikate) oder als Vertragspartner der Bank Forderungen gegen die Bank haben (z.B. ungedeckte Einlagen).
Aus regulatorischen Gründen weisen wir darauf hin, dass die Bank eine vorherige Genehmigung durch die Abwicklungsbehörde für die Verringerung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (Art. 72b Abs 2 lit j CRR) benötigt.
Die Wertpapiere, die Sie als Kunde von Ihrer Bank im Depot verwahren lassen und die nicht von der depotführenden Bank emittiert wurden, sind nicht Gegenstand einer Abwicklungsmaßnahme gegen diese Bank. Im Fall der Abwicklung einer depotführenden Bank bleiben Ihre Eigentumsrechte an diesen Finanzinstrumenten im Depot davon unberührt.
Wer ist die Abwicklungsbehörde?
Um im Krisenfall eine geordnete Abwicklung zu ermöglichen, wurden Abwicklungsbehörden geschaffen. Die für die betroffene Bank zuständige Abwicklungsbehörde ist unter bestimmten Abwicklungsvoraussetzungen ermächtigt Abwicklungsmaßnahmen anzuordnen.
Auf der europäischen Ebene ist das Single Resolution Board („SRB“, deutsch „Einheitlicher Abwicklungsausschuss“) als oberste Abwicklungsbehörde neu eingerichtet worden, die auch für die Abwicklung direkt von der EZB beaufsichtigter Banken zuständig ist. Als nationale Abwicklungsbehörde ist die Österreichische Finanzmarktaufsicht („FMA“) vorgesehen worden. Die FMA ist in Österreich überdies für die nicht durch die EZB beaufsichtigten Banken (sog. weniger bedeutende Banken) als Abwicklungsbehörde primär zuständig.
Aus Vereinfachungsgründen wird nachfolgend nicht mehr zwischen SRB und FMA unterschieden.
Wann kommt es zu einer Bankenabwicklung bzw. Gläubigerbeteiligung?
Die Abwicklungsbehörde kann bestimmte Abwicklungsmaßnahmen anordnen, wenn folgende Abwicklungsvoraussetzungen vorliegen:
Der Ausfall oder wahrscheinliche Ausfall der betroffenen Bank wurde durch die Abwicklungsbehörde festgestellt. Diese Einschätzung erfolgt nach gesetzlichen Vorgaben und liegt beispielsweise vor, wenn die Bank aufgrund von Verlusten nicht mehr die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassung als Kreditinstitut erfüllt (z.B. die gesetzlich geforderten Mindesteigenmittelquoten nicht einhält).
Es besteht keine Aussicht , den Ausfall der Bank durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder sonstige Maßnahmen der Aufsichtsbehörden abzuwenden .
Die Maßnahme ist im öffentlichen Interesse erforderlich, d.h. notwendig und verhältnismäßig, und eine Liquidation in einem regulären Insolvenzverfahren ist keine gleichwertige Alternative.
Welche Maßnahmen kann die Abwicklungsbehörde ergreifen?
Liegen alle Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde – bereits vor einer Insolvenz – umfangreiche Abwicklungsmaßnahmen ergreifen, die sich auf Anteilseigner und Gläubiger der Bank nachteilig auswirken können:
Das Instrument des sog. Bail-in (auch als sog. Gläubigerbeteiligung bezeichnet): Die Abwicklungsbehörde kann Finanzinstrumente und übrige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten der Bank entweder teilweise oder vollständig herabschreiben oder in Eigenkapital (Aktien) umwandeln, um die Bank auf diese Weise zu stabilisieren.
Das Instrument der Unternehmensveräußerung : Dabei werden Anteile, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten der abzuwickelnden Bank ganz oder teilweise auf einen bestimmten Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, übertragen. Soweit Anteilseigner und Gläubiger von der Unternehmensveräußerung betroffen sind, steht ihnen ein anderes bereits bestehendes Institut gegenüber.
Das Instrument des Brückeninstituts : Die Abwicklungsbehörde kann Anteile an der Bank oder einen Teil oder die Gesamtheit des Vermögens der Bank einschließlich ihrer Verbindlichkeiten auf ein sog. Brückeninstitut übertragen. Dies kann die Fähigkeit der Bank beeinträchtigen, ihren Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber den Gläubigern nachzukommen, sowie den Wert der Anteile an der Bank reduzieren.
Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten : Dabei werden Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten auf eine oder mehrere für die Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaften (Abbaueinheit) übertragen. Hierdurch sollen die Vermögenswerte mit dem Ziel verwaltet werden, ihren Wert bis zur späteren Veräußerung oder Liquidation zu maximieren. Ähnlich dem Instrument der Unternehmensveräußerung steht einem Gläubiger nach Übertragung ein neuer Schuldner gegenüber. Dieses Instrument kann nur gemeinsam mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewandt werden.
Die Abwicklungsbehörde kann durch eine behördliche Anordnung die Bedingungen der von der Bank herausausgegebenen Finanzinstrumente sowie der gegen sie bestehenden Forderungen anpassen, z.B. kann der Fälligkeitszeitpunkt oder der Zinssatz zu Lasten des Gläubigers geändert werden. Ferner können Zahlungs- und Lieferverpflichtungen modifiziert, u.a. vorübergehend ausgesetzt werden. Auch können Kündigungs- und andere Gestaltungsrechte einer Vertragspartei vorübergehend ausgesetzt werden. Auch kann die Durchsetzung von Sicherungsrechten abgesicherter Gläubiger ausgesetzt werden.